Im Jahre 2019 wird das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bekanntlich 70 Jahre alt. Die Initiative zu seiner Schaffung ging von den westlichen Siegermächten aus, die den Ministerpräsidenten der westdeutschen Bundesländern im Juni 1948 die sogenannten Frankfurter Dokumente übergaben, in denen sie ihre Vorstellungen von der Struktur eines westdeutschen Teilstaates niedergelegt hatten. Ausgearbeitet wurde es sodann vom Parlamentarischen Rat, einer Auswahl von Vertretern der westdeutschen Landtage, die 1948 und 1949 auf der Insel Herrenchiemsee tagten. Am 8. Mai 1949, auf den Tag genau vier Jahre nach der Kapitulation der Wehrmacht wurde es von diesem Gremium beschlossen; am 23. Mai 1949, vier Jahre nach der Inhaftierung der Regierung Dönitz und damit am Jahrestag des Endes des Deutschen Reiches, trat es in Kraft. Wie jede Verfassung konstituiert das Grundgesetz verschiedene Paradigmen, die entscheidend für das staatliche Leben –hier also der Bundesrepublik Deutschland – geworden sind. Es hat einige wichtige Forderungen verwirklicht, die, nicht zuletzt von burschenschaftlicher Seite, jahrzehntelang erhoben wurden, um dem Bürger eine Mitwirkung am staatlichen Leben zu gewähren. In der Paulskirchen-Verfassung von 1848 gewannen sie ersten Ausdruck. Heute sind Grundrechte wie die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG oder die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG häufig letzte Bollwerke, um staatliche Eingriffe in freiheitliche oder identitäre Aussagen und Aktionen (auch) gerichtlich abzuwehren. Jedoch wird häufig verkannt, dass einige seiner Paradigmen dem Erhalt einer staatlichen Gemeinschaft abträglich sind. Sie sollen hier erläutert werden.
Individualzentrismus
Ersten Aufschluss über die Dogmatik des Grundgesetzes gibt sein Aufbau. Vermutet man an dessen Anfang eine Definition des Staates oder der Staatsform, den bzw. die zu konstituieren die Aufgabe der Verfassung doch ist, liest man im ersten Artikel statt dessen:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Aufgabe aller staatliche Gewalt.“
„Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.“[1]
Demgegenüber lautete Artikel 1, Absatz I der Weimarer Reichverfassung von 1919 ohne Pathos:
„Das Deutsche Reich ist eine Republik.“[2]
Im Grundgesetz folgen sodann 18 weitere Artikel, in denen festgesetzt wird, welche Rechte der Einzelne gegenüber der staatlichen Gemeinschaft fordern, ja sogar einklagen kann, bevor es in Artikel 20 erstmals benennt, um welchen Staat es sich überhaupt handelt und wie er organisiert ist:
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
Es liegt nahe, dass ein derartiger Aufbau keinem Zufall entspringt, sondern von einer klaren verfassungspolitischen Idee geleitet ist. Die Würde des Menschen wird nicht vom Staat erklärt, sondern von ihm vorgefunden, er definiert nicht die Menschenrechte, sondern bekennt sich zu ihnen. Solche Ehre einer vorstaatlichen Gegebenheit, die man hinzunehmen und zu der man sich zu bekennen hat, kam weiland nur Gott, dem Herrn zu. In der Bundesrepublik scheint der Mensch an seine Stelle getreten. Staatsrechtlich formuliert einer der führenden Verfassungsinterpreten, Hans Jarass, diese Geisteshaltung wie folgt:
„Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen. Der Staat und seine Ziele haben keinen Eigenwert, sondern ziehen ihre Berechtigung allein daraus, dass sie den Menschen konkret dienen. Darin liegt auch eine Abkehr von der Vergötterung des Staats und der Volksgemeinschaft, etwa in der deutschen Romantik.“[3]
Eine solche Überhöhung des Individuums lässt es nicht abwegig erscheinen, vom „Gott Ich“ zu sprechen, der in der Bundesrepublik Deutschland angebetet wird. Weniger drastisch als Jarass, aber in der Sache genau so kompromißlose Formulierungen finden sich in der gesamten bundesdeutschen staatsrechtlichen Literatur. Sie sprechen von der logischen Priorität der Grundrechte, der Vorstaatlichkeit der Grundrechte, von unabgeleiteten, ursprünglichen und urwüchsigen Rechtspositionen, deren Gebrauch gegenüber der staatlichen Herrschaftsmacht nicht eigens und besonders gerechtfertigt zu werden braucht usw.[4]Damit ist der absolute Bezugspunkt des Staates der Einzelne, den mit dem anderen Einzelnen nichts verbindet, als der Zusammenschluß zum Zweck der Verwirklichung der jeweils eigenen Interessen. Wie weit solche, von staatlichen Organen zu respektierenden Interessen im Extremfall gehen können, zeigen gut ausgestattete Liebeszellen in deutschen Gefängnissen, wo verurteilte Schwerverbrecher ungestört ihren sexuellen Bedürfnissen nachgehen können[5]– unter Berufung auf ihre Menschenwürde. Etliche Ansprüche und ausuferndes Anspruchsdenken nehmen von hier seinen Ausgang. Staat ist abgeleitet, dient und muss sich rechtfertigen, das Individuum darf, befiehlt und ist nicht hinterfragbar.
Ein handelndes Kollektiv, das sich in dem Staat zur Geltung brächte, existiert von solchem individualistischen Standpunkt aus nicht. Vom Individualismus zum Individualextremismus ist es kein weiter Weg. Im Extremfall reduziert ein solches Verständnis den Staat auf seinen Beutewert.[6]Diametral entgegengesetzt ist es dem preußischen Staatsverständnis, das sich in der Tradition Georg Wilhelm Friedrich Hegels sah. Denn nach ihr ist der Staat
„… die Wirklichkeit des substantiellen Willens, die er in dem zu seiner Allgemeinheit erhobenen besonderen Selbstbewußtsein hat, das an und für sich Vernünftige. Diese substantielle Einheit ist absoluter unbewegter Selbstzweck, in welchem die Freiheit zu ihrem höchsten Recht kommt, so wie dieser Endzweck das höchste Recht gegen die Einzelnen hat, deren höchste Pflicht es ist, Mitglieder des Staats zu sein.“
Hier wird also von einem Selbstzweck des Staates und von Pflichten des Einzelnen gesprochen, Begriffen, die dem Grundgesetz fremd sind. Ausdrücklich betont Hegel, dass der Staat nicht mit der Bürgerlichen Gesellschaft gleichgesetzt werden darf.
„Wenn der Staat mit der bürgerlichen Gesellschaft verwechselt und seine Bestimmung in die Sicherheit und den Schutz des Eigentums und der persönlichen Freiheit gesetzt wird, so ist das Interesse des Einzelnen als solcher der letzte Zweck, zu welchem sie vereinigt sind, und es folgt hieraus ebenso, dass es etwas beliebiges ist, Mitglied de Staates zu sein. – Er hat aber ein ganz anderes Verhältnis zum Individuum, indem er objektiver Geist ist, so hat das Individuum selbst nur Objektivität … Die Vereinigung als solche ist selbst der wahrhafte Inhalt und Zweck.“[7]
Hegel unterscheidet also deutlich zwischen der bloßen subjektiven Interessengemeinschaft der Bürger und der objektiven Allgemeinheit, die für ihn der Staat ist. Dem Allgemeinbezug verwandt ist der Gemeinschaftsbezug des Staates, den Carl Schmitt betont, wenn er ihn durchgängig als die politische Einheit eines Volkes definiert.[8]Von all dem will das Grundgesetz nichts wissen. Für die dezidiert antipreußische Grundhaltung seiner wesentlichen Konstrukteure steht u.a. Konrad Adenauer, vor seiner Kanzlerschaft Präsident des o.g. parlamentarischen Rates. In einer Rede im WDR skizzierte er 1946 sein Staatsverständnis wie folgt:
„Das deutsche Volk krankt seit vielen Jahrzehnten an einer falschen Auffassung vom Staat, von der Macht, von der Stellung der Einzelperson. Es hat den Staat zum Götzen gemacht und auf den Altar erhoben. Die Einzelperson, ihre Würde und ihren Wert hat es diesem Götzen geopfert. Die Überzeugung von der Staatsomnipotenz, von dem Vorrang des Staates und der im Staat gesammelten Macht vor den ewigen Gütern der Menschheit, ist in zwei Schüben in Deutschland zur Herrschaft gelangt. Zunächst breitete sich diese Überzeugung von Preußen ausgehend nach den Freiheitskriegen aus. Dann eroberte sie nach dem siegreichen Krieg von 1870/71 ganz Deutschland. Der Staat wurde durch den von Herder und den Romantikern aufgedeckten Volksgeist, vor allem durch Hegels Auffassung vom Staat als der verkörperten Vernunft und Sittlichkeit, in dem Bewußtsein des Volkes zu einem fast göttlichen Wesen. Mit der Überhöhung des Staates war zwangsläufig verbunden ein Absinken in der Bewertung der Einzelperson.“[9]
Das Bundesverfassungsgericht hat im SRP-Urteil vom 23.10.1952[10]die verschiedenen Staatsauffassungen herausgearbeitet und einander gegenübergestellt. Es hebt dabei hervor, wie sie mit den verschiedenen politischen Richtungen bzw. Ideologien verknüpft sind:
„Bestimmt man die politischen Richtungen im Wesentlichen danach, wie sie das Verhältnis des Einzelnen zum Staate sehen, so wird man das Wesen der Staatsauffassung, von der alle Rechtsparteien ideologisch ihren Ausgang nehmen, darin zu sehen haben, dass sie in überindividualistischer Sicht dem Staat vor dem Einzelnen den Vorrang gibt – im Gegensatz zum Liberalismus, der den Primat des Individuums vor dem Staat betont.“[11]
Diese Erkenntnis ist sicherlich nicht sensationell, man sollte sich jedoch vor Augen führen, dass aus ihr die Entscheidung des Grundgesetzes zugunsten der liberalistischen Ideologie abzuleiten ist. So muss also festgehalten werden, dass das Grundgesetz weniger eine Einheit eines kraftvollen oder auch nur seiner selbst bewussten Gemeinschaft konstituiert, als eine Verabsolutierung des Ich und darauf beruhend eine Verfahrensordnung zur Regelung persönlicher Interessen.
Im Urteil zum Parteiverbotsverfahren der NPD vom 17. Januar 2017 hat das Bundesverfassungsgericht diese Dogmatik zu einer letzten Konsequenz weiterentwickelt. Es urteilte darin, eine Menschenwürdeverletzung sei überall dort anzutreffen,
„…wo die Subjektqualität des Menschen und der daraus folgende Achtungsanspruch grundsätzlich in Frage gestellt werden (so im Ergebnis auch Dreier, a.a.O., Art. 1 Abs. 1 Rn. 60 ff.). Dies ist insbesondere bei jeder Vorstellung eines ursprünglichen und daher unbedingten Vorrangs eines Kollektivs gegenüber dem einzelnen Menschen der Fall. Die Würde des Menschen bleibt nur unangetastet, wenn der Einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich stets sozialgebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Missachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins (BVerfGE 115, 118 <153>) zukommt. Sie verletzt seine Subjektqualität und stellt einen Eingriff in die Garantie der Menschenwürde dar, der fundamental gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt.“[12]
Später zieht es daraus expressis verbis die Konsequenz, dass ein ethnischer Volksbegriff mit dem Prinzip der Menschenwürdeunvereinbarsei![13]Dass das Bundesverfassungsgericht mit dieser äußersten Interpretation richtig liegt, wird man bezweifeln und mit Thor v. Waldstein fragen können „Wer schützt die Verfassung vor Karlsruhe?“[14]Denn, wenn das Grundgesetz auch das Volk als nachrangig gegenüber der Einzelperson ansieht, so kennt es doch neben dem Begriff der Menschenwürde einen Begriff des Volkes, der über die bloße Ansammlung von Staatsbürgern hinausgeht, wenn es in Art. 116 formuliert:
„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“
Zwischen Staatszugehörigkeit und Volkszugehörigkeit wird demnach unterschieden. In einer frühen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts finden sich denn auch Termini, die einem identitären Volksbegriff entsprechen. Es spricht darin von einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum (sic!), „sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung (sic!), Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird.“[15]Nichts destotrotz hat die Überbetonung des Individuums in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes den aktuellen Karlsruher Missgriff des Jahres 2017 erst ermöglicht. Mit den dadurch aufgestellten Maßstäben entwickelt das Bundesverfassungsgericht
„ein atomistisches, die Existenz eines Volkes leugnendes Menschenbild“[16],
anders ausgedrückt, ein Staatsziel Auflösung. Es ist im Grundgesetz angelegt. Ob der darin liegende existenzielle Angriff auf alle traditionsverhafteten, identitären Gegenmodelle (wie zum Beispiel auch der volkstumsbezogene Vaterlandsbegriff eines ist) von all denen, die sie vertreten, erkannt wird, darf bezweifelt werden.
Geschichtspolitisches Gegenbild
Sucht man nach den Gründen solcher Ausrichtung, findet man sie in dem Geschichtsbild, das das Grundgesetz verwirklicht:
„Nach den grauenhaften Verbrechen des nationalsozialistischen Staates, die die Würde des Menschen unter Berufung auf staatliche oder sonstige Ziele auf das schwerste verletzten, hat der Verfassungsgeber den Schutz der Menschenwürde an den Anfang des GG gestellt.“[17]
In dogmatischer Schärfe hat das Bundesverfassungsgericht diesenGedanken in einem Beschluß zur Rechtmäßigkeit des Verbotes des Rudolf-Heßgedenkens vom 4. November 2009 hervorgehoben. Bemerkenswert an dieser Entscheidung war, dass das Gericht sie sogar noch getroffen hat, nachdem der Beschwerdeführer, der bekannte Szeneanwalt Jürgen Rieger, kurz zuvor verstorben war. Normalerweise hätte das Verfahren daraufhin eingestellt werden müssen. Offensichtlich war dem Gericht sehr daran gelegen, seine Staatsauffassung höchstrichterlich zu verkünden. Die Kernsätze des Beschlusses lassen die eigentliche Identität, ein Begriff, der denn auch zahlreich verwendet wird, des gegenwärtigen deutschen Staates aufleuchten:
„Das menschenverachtende Regime dieser Zeit [der Jahre 1933 – 45, d.V.], das über Europa und die Welt in unermeßlichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat, hat für die Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann. Das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte.
…
Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden und ist von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen.“
Das Bundesverfassungsgericht befleißigt sich hier einer „Nie-Wieder-Rhetorik“, wie man sie von den politischen und journalistischen Einpeitschern des juste milieu kennt. Doch nicht nur das: es siedelt die „geschichtsgeprägte Identität der Bundesrepublik Deutschland“ oberhalb der Meinungsfreiheit und überhaupt oberhalb gesetzlich fassbarer Sachverhalte an, wenn es ausführt:
„Vor diesem Hintergrund entfaltet die propagandistische Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft mit all dem schrecklichen tatsächlichen Geschehenen, das sie zu verantworten hat, Wirkungen die über die allgemeinen Spannungslagen des öffentlichen Meinungskampfes weit hinausgehen und allein auf der Grundlage der allgemeinen Regeln zu den Grenzen der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden können. Die Befürwortung dieser Herrschaft ist in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential.“
Die mehrfache Hervorhebung der Unfassbarkeit des NS-Unrechts erinnert an das Bilderverbot im zweiten Gebot der Bibel. „Du sollst Dir kein Bildnis noch irgendein Gleichnis machen, denn ich bin der Herr, Dein Gott.“ Grund dafür ist die Unvollkommenheit, die jedem menschlichen Bild des Göttlichen anhaften würde. Das Vorgelagerte, Apriorische, Überirdische oder eben Göttliche kann durch Beschreibung oder Darstellung nur unzureichend erfaßt werden. Im Umkehrschluss heißt das, wenn etwas als unbeschreiblich, oder wie das Bundesverfassungsgericht es ausdrückt, als in Gesetzen nicht fassbar gilt, hat man es nicht mit normalen irdischen Verhältnissen sondern mit etwas höherem zu tun. Hier liegt ein zivilreligiöses Verständnis des Grundgesetzes, bzw. seiner geschichtlichen Identität begründet, die das Gericht im übrigen auf die Atlantik-Charta und die Potsdamer Beschlüsse, mithin die Deklarationen der Alliierten zur Bekämpfung Deutschlands zurückführt.[18]
Dieses Geschichtsverständnis beruht nicht nur auf der Interpretation durch die Gerichtsbarkeit, sondern ist im Text des Grundgesetzes selbst, und zwar in Artikel 26 GG, angelegt der in seinem entscheidenden ersten Absatz lautet:
„Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“
Ein solcher Verfassungsartikel, bzw. die auf ihm beruhende Strafvorschrift des § 80 StGB wird kaum praktische Bedeutung erlangen können: jede Regierung wird es schaffen, ihre kriegerischen Verwicklungen, so sie denn eintreten, als Verteidigungsmaßnahmen bzw. von den Menschenrechten geforderte Intervention zu deklarieren. Stattdessen entfaltet er symbolische Wirkung. Denn seine Begrifflichkeit greift die Dogmatik des Nürnberger Tribunals von 1946 auf, welche den „Angreifer“ nach den politischen Zielen, die er verfolgte, bemisst und ein moralisches Verdikt über Deutschland verhängte. Indem das Grundgesetz diese Dogmatik übernimmt, erkennt es die damit verbundene moralische Bewertung und ihre historische Einordnung an.[19]
Das Bundesverfassungsgericht entwickelte in dem Rudolf-Heß-Beschluß zur Einschränkung der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 GG, mit ihren konkreten antideutschen (Atlantik-Charta, Potsdam) Geschichtsbezügen darüber hinaus ein nahezu antifaschistisches Staatsmodell, das folgerichtig Strafvorschriften mit unverhülltem Gesinnungscharakter kennt, wie § 86a StGB (Verwendung der Kennzeichen verfassungswidriger oder ehemaliger NS-Organisation), oder § 130 StGB, um dessen Verfassungsmäßigkeit es in der erwähnten Entscheidung gerade ging. Nach seinem Absatz 4 wird bestraft, wer die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt. Nun spricht natürlich nichts dafür, die NS-Herrschaft gutzuheißen, aber man sollte sich trotzdem die Frage stellen, ob es mit einer freiheitlichen Verfassung vereinbar ist, eine reine Sympathiebekundung, also eine Gesinnung, zu einer Straftat zu erklären. Jedenfalls schließt sich mit der Anerkennung eines solchen Paragraphen als verfassungskonform der Kreis des ideologischen Gegenentwurfes, den das GG darstellt.
Das Verfassungsgericht vollzog damit 2009 nach, was 2001 schon das OVG Münster aus dem Grundgesetz abgeleitet hatte, seinerzeit aber noch von Karlsruhe aufgehoben worden war. Damals kam es zu einer bemerkenswerten Kontroverse zwischen dem OVG und dem Bundesverfassungsgericht um die Rechtmäßigkeit von Auflagen gegenüber rechtsgerichteten Demonstrationen. Dabei vertrat das OVG die Ansicht, dass die grundgesetzliche Konzeption mit ihren prägenden Wertmaßstäben aus vor allem Völkerverständigung, Friedensgebot (Art. 26 GG) und Menschenwürde mit bestimmten Gedanken, Münster nennt sie „nazistische“, von vornherein unvereinbar sei.[20]
Internationalisierung
Das hierbei entfaltetet antifaschistische Geschichtsbild kongruiert mit den Vereinsverbotsgründen des Artikel 9 GG, soweit dort auf einen Verstoß gegen den „Gedanken“ der Völkerverständigung abgestellt wird. Denn dieser Terminus enthält eine internationalistische Tendenz, deren Ungenauigkeit und Weite gegen jede nationale Forderung beliebig ins Spiel gebracht werden kann: Wer etwa einen Austritt aus der EU befürwortet, gefährdet das große Friedenswerk der Brüsseler Union und damit die Völkerverständigung, wer Zahlungen an Griechenland ablehnt, riskiert ein Auseinanderbrechen des Euro und gefährdet…. usw. Der Internationalismus ist darüber hinaus in mehreren Artikeln des Grundgesetzes eigenständig verankert. So fordert Artikel 23 GG ausdrücklich eine Europäisierung der Bundesrepublik:
„Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundsatz im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen.“
Zwar ist die genannte Fassung relativ neu. Sie trat 1990 an die Stelle des alten Artikels 23, der die Wiedervereinigung grundgesetzlich festschrieb (ein Austausch mit Symbolwert). Nicht neu aber ist der verfassungsrechtliche Mechanismus, nach dem durch ein einfaches Gesetz, und damit eines mit einfacher Koalitionsmehrheit, Hoheitsrechte auf supranationale Organisationen übertragen werden können. Artikel 24 GG enthielt eine solche Bestimmung von Beginn an und enthält sie nach wie vor. Artikel 25 GG schließlich normiert einen Vorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts gegenüber dem Bundesrecht. Damit hat die zunehmende Europäisierung des deutschen Staates, die gleichbedeutend mit seiner Entsouveränisierung ist, Verfassungsrang.
Zusammenfassung und Ergebnis:
Wesentliche Paradigmen des Grundgesetzes sind ein auf den Nationalsozialismus ausgerichteter negativer Geschichtsbezug, ein damit einhergehendes antifaschistisches Geschichtsbild und ein gemeinschaftsgefährdender Individualismus, der, auch noch in Kombination mit dem konstituierten Internationalismus, bis zum Staatsziel Auflösung gehen kann. Manche Denker haben diese Problematik früh erkannt und, wie beispielsweise Günter Maschke, unter Bezug auf die Vorgaben der Sieger von 1945 festgestellt:
„So sind die Kämpfe um die Verfassung vor allem fremdbestimmte Kämpfe um die jeweils als Ideal angesehene Anpassung. Und deshalb ist die Verfassung das Gefängnis, dem es zu entrinnen gilt.“
Man mag diese Zuspitzung für überpointiert halten. Man mag sie für einseitig halten Man sollte ferner die positiven Errungenschaften, die oben skizziert wurden, nicht aus den Augen verlieren. Man sollte sich indes darüber bewusst sein, dass die Verfassung den Rahmen für das politische Handeln abgibt und Vieles, was wir heute erleben, genau den hier erläuterten Paradigmen entspricht.
[1]Artikel 1, Absätze I und II GG.
[2]Neben den offiziellen Quellen leicht zu finden im Internet, z.B. http://de.wikisource.org/wiki/Verfassung_des_Deutschen_Reiches_(1919)
[3]in HansJarass/Bodo Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 1, Rn. 1, ebenso in den Vorauflagen.
[4]statt aller: Herbert Bethge/Christian von Coelln, Grundriß Verfassungsrecht, 4. Aufl., München 2011, S. 108ff. mit zahlreichen Hinweisen.
[5]was die taz dazu animiert, im Gefängnis auch noch den Verkehr mit Prostituierten zu fordern, http://www.taz.de/!76211/; Artikel „Sex auch im Knast“ vom 12.08.20111, abgerufen am 25.04.2019.
[6]So der Titel einer Analyse Thor von Waldsteins: „Der Beutewert des Staates“, 2. Auflage, Graz, 2008.
[7]Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 258.
[8]Insbesondere in seiner Verfassungslehre, § 1, passim. Der Begriff taucht darüber hinaus in den meisten seiner staatsrechtlichen Abhandlungen auf.
[9]Zitiert nach Konrad Adenauer, Seid wach für die kommenden Jahre, herausgegeben von Anneliese Poppinga, Bergisch-Gladbach, 1997, S. 95f..
[10]BVerfGE 2,1.
[11]BVerfGE 2,1; 16.
[12]BVerfG Urteil 2 BvB 1/13 vom 17.01.2017, Rn. 540. http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html
[13]Rn. 635.
[14]Thor v. Waldstein. Wer schützt die Verfassung vor Karlsruhe, Kritische Anmerkungen zur neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betreffend den ethnischen Volksbegriff, Steigra, 2017.
[15]BVerwGE, 5, 238, 241/42.
[16]V. Waldstein, a.a.O., Einleitung.
[17]Jarass, a.a.O.
[18]BVerfG Beschluß vom 4.11.2009, , 1 BvR 2150/08, abrufbar unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20091104_1bvr215008.html. Die zitierten Passagen finden sich in den Randnummern 65 und 66.
[19]Näheres zur Systematik und Symbolik des sog. Friedensverrates und der geschichtlichen Entwicklung bei Björn Clemens, Der Begriff des Angriffskrieges und die Funktion seiner Strafbarkeit, Duncker und Humblot Schriften zum Strafrecht, Band 166, Berlin, 2005.
[20]Beschluss des OVG vom 23.03.2001, NJW 2001, 2111. Zur sich über mehrere Entscheidungen hinziehende Kontroverse zwischen dem OVG und dem BVerfG:Ralf Röger, Demonstrationsfreiheit für Neonazis?, Berlin, 2004.