Kleiner Katechismus zur Verfassungswirklichkeit
Artikel 1:
Die Würde des Menschen, insbesondere des Rechtsbrechers sowie des Angehörigen einer ethnischen, religiösen oder sexuellen Minderheit ist unantastbar. Sie zu achten und zu fördern, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2:
Jeder Demokrat hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, solange er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen den demokratischen Konsens verstößt.
Die Eigenschaft des Demokraten darf nur aufgrund eines Gesetzes oder des allgemeinen Konsenses der Demokraten abgesprochen werden.
Artikel 3:
Alle Menschen, die vom Konsens der Demokraten umfasst sind, sind vor dem Gesetz gleich.
Artikel 4:
Die Freiheit zur Beschmutzung des christlichen Glaubens, des Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet, sofern es sich um religiöse Minderheiten handelt und darf nicht diskriminiert oder kritisiert werden.
Artikel 5:
Jeder hat das Recht, die Meinung der Regierung oder der Medien in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern.
Diese Rechte finden ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen und dem Konsens der Demokraten.
Artikel 6:
Die Zerstörung der Ehe und der Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
Artikel 7:
Ausgelassen (Schulwesen)
Artikel 8:
Alle Demokraten haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Artikel 2, Absatz 2 gilt entsprechend. Näheres regelt der Verfassungsschutz.
Artikel 9:
Alle Demokraten haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Artikel 2, Absatz 2 gilt entsprechend.
Artikel 10:
Das Briefgeheimnis, sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich, soweit nicht zu befürchten ist, dass es der Bekämpfung des Terrorismus oder des politischen Radikalismus im Wege steht.
Artikel 11 – 12a:
Ausgelassen (Freizügigkeit, Berufsfreiheit, Dienst- und Wehrpflicht usw.)
Artikel 13:
Die Wohnung ist unverletzlich, sofern nicht zu befürchten ist, dass sie von Personen, die des Terrorismus oder des politischen Radikalismus verdächtig sind, missbraucht wird.
Artikel 14 – 17:
Ausgelassen (Eigentum, Sozialisierung, Asyl, Petitionen, Sonderregelungen für Soldaten)
Artikel 18:
Wer die in den Artikeln 5, 8, 9,10 14 oder 16a aufgeführten Grundrechte zum Kampfe gegen die freiheitliche, demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. Falls der Konsens der Demokraten dies erfordert, muß es die Verwirkung aussprechen.
Artikel 19:
Sofern nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten, sofern es nicht der Bekämpfung des Terrorismus oder des politischen Radikalismus dient.